Habe ich jetzt Anspruch auf Prämien­verbilligung?

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Jährlich schütten Bund und Kantone gegen 7 Milliarden Franken Prämienverbilligungen aus. Nur sind die Regeln oft kompliziert. Die wichtigsten Punkte und Beispiele aus Basel, Bern und Zürich.

Im Kanton Zürich gibt es für die Prämienverbilligung wie bei Steuern eine provisorische und eine definitive Veranlagung. Im Kanton Bern erhalten 95 Prozent der Berechtigten automatisch Prämienverbilligungen. Basel-Stadt gewährt zusätzliche 30 Franken für kostensparende Versicherungsmodelle. Studierende bis 25 Jahre sind bei Prämienverbilligungen von Elterneinkommen abhängig.

Dieser Bericht ist vor einem Jahr erschienen und wurde jetzt aktualisiert und überarbeitet.

Im vergangenen Jahr haben Bund und Kantone gegen 7 Milliarden Franken an Prämienverbilligungen ausgeschüttet. Geld, auf das Haushalte mit wenig finanziellem Spielraum angewiesen sind. Denn im neuen Jahr steigen die Krankenkassenprämien schweizweit um durchschnittlich 4,4 Prozent. Je nach Prämienregion sind Abweichungen möglich. In den vergangenen Tagen haben die Krankenkassen ihre Versicherten über die neuen Prämien informiert. Wer die Kasse wechseln will, hat dafür bis Ende November Zeit. 

In den kommenden Wochen informieren zudem einige Kantone jene Personen, die voraussichtlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben. Vorgehensweise und Kriterien unterscheiden sich aber je nach Kanton. Die nachfolgende Übersicht zeigt anhand von Beispielen der Kantone Basel-Stadt, Bern und Zürich, wie Versicherte eine Ermässigung erhalten.

Kanton Zürich: zuerst eine provisorische Veranlagung

Im Kanton Zürich gibt es für die Prämienverbilligung wie bei den Steuern eine provisorische und eine definitive Veranlagung. Aufgrund des provisorischen Entscheids werden 80 Prozent der voraussichtlichen Prämienvergünstigung ausbezahlt. Mit der definitiven Veranlagung sind Anpassungen möglich: Wenn das Einkommen oder das Vermögen spürbar steigt, verlangt das SVA Zürich später mit dem definitiven Bescheid bereits bezahlte Verbilligungen zurück. Wer jetzt einen provisorischen Entscheid für 2026 bekommt, erfährt frühestens im Herbst 2027, wie hoch der definitive Kostenbeitrag ist.

Im Frühsommer 2025 hat das SVA Zürich die Personen angeschrieben, die basierend auf den damals aktuellsten definitiven Steuerdaten Anspruch haben. Prämienverbilligung erhält aber nur, wer das Antragsformular ausfüllt und einreicht. Für die Krankenkassenprämien des Jahres 2026 können Versicherte noch spätestens bis Ende März 2027 eine Verbilligung beantragen. Versicherte, die den Antrag fürs laufende Jahr vergessen haben, können das also noch bis im März kommenden Jahres nachholen.

Wer kein Formular von der SVA Zürich erhalten hat und den Anspruch prüfen möchte, nützt dafür den Onlinerechner oder die Einkommenstabellen auf der Website der SVA Zürich, wo der Antrag digital eingereicht werden kann. Beim Vermögen gibt es eine einheitliche Grenze, die für Einzelpersonen bei 150’000 und für Ehepaare bei 300’000 Franken liegt. Wer mehr hat, bekommt keine Verbilligung.

Kanton Bern: Ein Antrag ist meist gar nicht nötig

Im Kanton Bern berechnet das Amt für Sozialversicherungen im November anhand von Steuerdaten, wer im kommenden Jahr Anrecht auf eine Prämienverbilligung hat. Danach läuft es für die Versicherten vergleichsweise einfach: 95 Prozent der Betroffenen werden über ihre Ansprüche informiert und müssen keinen Antrag mehr stellen. Bei Veränderungen der finanziellen oder familiären Verhältnisse kann es allerdings dazu kommen, dass die Versicherten Geld zurückerstatten müssen.

Selber einen Antrag einreichen müssen unter anderem quellenbesteuerte Personen oder Versicherte, die steuerlich nach Ermessen veranlagt werden, weil sie etwa keine Steuererklärung eingereicht haben. Auch Personen mit einem Bruttovermögen von mehr als 750’000 Franken müssen selber einen Antrag einreichen, wenn sie weniger Krankenkassenprämien zahlen wollen.

Es gibt eine Reihe weiterer Ausnahmeregelungen. Im Zweifelsfall sollten Interessierte zuerst die Website des Amts für Sozialversicherungen konsultieren. Hier stehen Erklärvideos, Chatbot und ein Onlinerechner zur Verfügung. Für weitere Informationen kann die Hotline angerufen werden. Die Nummer lautet: 031 636 45 00. Das Informationsbedürfnis ist gross – seit Anfang Jahr sind über 25’000 Anrufe eingegangen.

Kanton Basel-Stadt: Anträge sind jederzeit möglich

Die zuständige Behörde informiert die Versicherten in der Regel im August, wenn Steuerdaten darauf hindeuten, dass ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht. Dabei handelt es sich aber nicht um eine verbindliche Zusage.

Es ist möglich, dass auch Personen ohne solchen Hinweis eine Krankenkassenvergünstigung erhalten. Ob ein Anspruch besteht, kann mit einem Onlinerechner unverbindlich oder mit einem Antrag (schriftlich, vor Ort oder online) formell abgeklärt werden. Den Onlinerechner, Merkblätter und mehrsprachige Erklärvideos für die Prämienverbilligung und Kontaktangaben finden Interessierte auf der Website des Basler Amts für Sozialbeiträge.

Das Amt für Sozialbeiträge prüft nur auf Antrag, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist. Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden. Kommt es zu einer Prämienverbilligung, so wird diese bereits ab dem Folgemonat gewährt. Je nach Einkommen und Vermögen fällt die Verbilligung unterschiedlich hoch aus. Basel-Stadt kennt 22 Abstufungen von einem Minimalbeitrag von monatlich 17 bis zu 444 Franken. Zusätzlich gibt es einen finanziellen Anreiz von 30 Franken pro Monat, wenn Versicherte ein kostensparendes Modell wie Hausarzt oder Telmed wählen.

Wenn sich das Einkommen um mehr als 20 Prozent nach oben oder unten verändert, müssen Versicherte dies der Behörde melden. Bei einer Verletzung der Meldepflicht fordert die Behörde neben einer Gebühr auch zu viel bezahlte Prämienverbilligungen zurück.

Das müssen Studentinnen und Studenten beachten

Die Praxis in den Kantonen Bern, Basel-Stadt und Zürich zeigt, dass für junge Erwachsene – wie etwa Studierende – in der Regel die finanziellen Verhältnisse der Eltern massgeblich sind, selbst wenn die Kinder nicht im gleichen Haushalt leben.

Ob Studierende im Kanton Zürich eine Prämienverbilligung erhalten, hängt bis zum Alter von 25 Jahren von Einkommen und Vermögen der Eltern ab. Auch in Basel-Stadt kommt es bei jungen Erwachsenen in der Erstausbildung auf das Einkommen der gesamten Familie an. Nur wenn alle Familienmitglieder zusammen die Kriterien erfüllen, gibt es eine Prämienverbilligung.

Ähnlich ist es im Kanton Bern. Liegt der Nettojahreslohn einer Studentin oder eines Studenten jedoch über rund 21’000 Franken, wird ein separates Dossier geführt, womit die Person unabhängig von der Familie eine Verbilligung geltend machen kann.

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