Baustelle statt Fünfsterne-Urlaub: EuGH stärkt Anspruch auf Vollerstattung

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) präzisiert die Rechte von Reisenden bei mangelhaft erbrachten Pauschalreisen und definiert damit das Haftungsrisiko für Reiseveranstalter neu. Der Gerichtshof stellte klar, dass ein Reisender Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises haben kann, selbst wenn ihm bestimmte vertragliche Leistungen erbracht wurden. Voraussetzung ist, dass die mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass die Reise zwecklos wird.

Anlass für die Klarstellung war die Klage zweier polnischer Urlauber, deren All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien durch umfangreiche Abrissarbeiten und mangelhafte Verpflegung massiv beeinträchtigt wurde.

Volle Erstattung bei zwecklos gewordener Reise

Der EuGH legt fest, dass der Anspruch auf eine vollständige Rückzahlung des gezahlten Preises nicht nur dann besteht, wenn sämtliche Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Er greift auch, wenn trotz erbrachter Teilleistungen deren mangelhafte Erfüllung ein so schwerwiegendes Ausmaß annimmt, dass die Pauschalreise objektiv ihren Zweck verliert.

Der Gerichtshof präzisiert hierzu: “Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist.”

Die finale Beurteilung, ob dieser Schweregrad erreicht ist, muss das jeweilige nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vornehmen.

Haftungsbefreiung bei behördlichen Anordnungen

Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes stellt der EuGH fest, dass die Pauschalreiserichtlinie primär der Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts dient und nicht die Sanktionierung des Reiseveranstalters, etwa durch Strafschadensersatz, bezweckt.

Ein Reiseveranstalter kann sich von der Schadensersatzpflicht befreien, wenn er nachweist, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Leistungen einem Dritten zuzurechnen ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Die Richtlinie sieht vor, dass diese Möglichkeit zur Haftungsentziehung nicht von einem etwaigen Verschulden des Dritten abhängt – ein Punkt, der dem polnischen Recht entgegensteht, das einen Nachweis des Verschuldens durch den Veranstalter verlangt.

Kriterium der Vorhersehbarkeit

Besondere Relevanz für die Hotellerie und Tourismusinfrastruktur haben Abrissarbeiten, die auf einen Akt der öffentlichen Gewalt zurückzuführen sind. Solche behördlichen Anordnungen werden nach Ansicht des EuGH normalerweise transparent erlassen und angekündigt.

Das nationale Gericht ist daher verpflichtet zu prüfen, ob der Reiseveranstalter oder der Betreiber der touristischen Infrastruktur über das Verfahren, das zum Erlass der Abrissentscheidung führte, informiert waren oder ob sie daran teilgenommen haben.

Der EuGH hält fest: “War der Veranstalter oder der Betreiber informiert oder haben sie am Verfahren teilgenommen, so kann der Abriss der in Rede stehenden Infrastruktur nicht als unvorhersehbar angesehen werden.”

In einem solchen Fall kann der Veranstalter nicht von seiner Schadenersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden, da die Umstände als vorhersehbar gelten.

Hintergrund des Verfahrens: Bauarbeiten im Fünfsternehotel

Auslöser des Verfahrens war der Aufenthalt zweier polnischer Urlauber in einem All-inclusive-Fünfsternehotel in Albanien. Am Tag nach ihrer Ankunft begannen von den albanischen Behörden angeordnete Abrissarbeiten, die zum vollständigen Verlust der Schwimmbecken, der Strandpromenade und des Abstiegs zum Meer führten. Die Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr.

Zusätzlich zu den Lärmbelästigungen und dem Verlust zentraler Infrastruktur beklagten die Reisenden:

  • Lange Wartezeiten und Schlangen für Mahlzeiten.

  • Begrenzte Verfügbarkeit der Mahlzeiten, die ein frühzeitiges Erscheinen erforderte.

  • Den vollständigen Entfall des Snackangebots am Nachmittag.

  • Neue Bauarbeiten zur Aufstockung des Hotels um ein fünftes Stockwerk während der letzten drei Tage des Aufenthalts.

Die Reisenden klagten daraufhin auf volle Erstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz.

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