Geld zu verschenken, ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Teuer wird es erst, wenn dabei Pflichten verletzt werden – vor allem Steuer- und Meldevorschriften, aber auch Regeln zur Geldwäsche oder Zollvorschriften beim Grenzübertritt. In derartigen Fällen drohen Bußgelder oder Strafen.
Geld verschenken: Auch kleine Beträge müssen gemeldet werden
Was die meisten nicht wissen: Wenn du Geld verschenken möchtest, musst du grundsätzlich jede Summe beim zuständigen Finanzamt anzeigen – selbst dann, wenn der Betrag unterhalb des persönlichen Freibetrags liegt. Diese Pflicht trifft sowohl für Schenkende als auch Beschenkte. Die Frist dafür beträgt drei Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Schenkung erfolgt ist. Grundlage für diese Regelung ist das Erbschaftsteuergesetz, wie die Steuerberater von RAW-Partner erklären.
In der Praxis wird diese Pflicht jedoch oft übersehen. Denn bei Geldgeschenken unter Verwandten, Partner*innen oder Freund*innen fehlt häufig das Bewusstsein, dass auch hier steuerrechtliche Pflichten bestehen. Die Folge kann eine Steuernachzahlung oder gar ein Bußgeld sein, wenn das Finanzamt später auf die nicht gemeldete Schenkung stößt.
Lesetipp: Diese neue Bargeld-Pflicht gilt bald für Rentner*innen
Diese Ausnahmen gibt es
Offiziell von der Anzeigepflicht befreit bist du nur in bestimmten Fällen. Übliche Gelegenheitsgeschenke – etwa zu Geburtstagen, Hochzeiten, Weihnachten oder bestandenen Prüfungen – musst du nicht melden. Allerdings ist „üblich“ ein dehnbarer Begriff. Entscheidend sind dabei die finanziellen Verhältnisse beider Seiten: Ein Hochzeitsgeschenk von 500 Euro mag bei der einen Familie angemessen sein, bei der anderen schon als ungewöhnlich hoch gelten.
Keine Anzeige ist zudem erforderlich, wenn die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet wurde. Ebenfalls ausgenommen sind Zuwendungen, die zum Bestreiten des angemessenen Unterhalts dienen. Klar ist: Wer größere Beträge verschenkt oder erhält, sollte sich im Zweifel rechtzeitig steuerlich beraten lassen – so vermeidest du späteren Ärger mit dem Finanzamt.
Lesetipp: Diese 5 Bargeld-Regeln für zu Hause kennen viele nicht
Das steckt hinter der steuerlichen Meldepflicht
Generell entscheidend ist also nicht etwa die Summe, sondern die Schenkungsteuer – und zwar unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich eine Zahlung anfällt. Denn zuerst prüft das Finanzamt, ob ein persönlicher Freibetrag greift. Die Grenzen, die beim Geldverschenken wichtig werden, sind die Folgenden.
Diese Freibeträge gelten pro Person:
- 500.000 € bei Schenkungen an Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen
- 400.000 € pro Elternteil bei Schenkungen an Kinder
- 200.000 € bei Schenkungen von Großeltern an Enkelkinder
- 20.000 € bei Schenkungen an alle anderen Personen (zum Beispiel Geschwister, Freund*innen, Bekannte)
Diese Strafen drohen
Zwar ist ein bloßes Versäumen der Anzeige des Geldverschenkens für sich genommen keine eigene Bußgeldtat – heikel wird es, wenn dadurch eine Steuerverkürzung entsteht. Wer Steuern vorsätzlich verkürzt, begeht laut § 370 der Abgabenordnung (AO) Steuerhinterziehung, was Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Bei Fahrlässigkeit droht ein Bußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung.
Beim Einzahlen größerer Bargeldbeträge kommen die Geldwäsche-Regeln ins Spiel. Banken müssen seit einigen Jahren ab Summen von in der Regel 10.000 Euro einen nachvollziehbaren Herkunftsnachweis verlangen und gestückelte Einzahlungen zusammenrechnen, wie unter anderem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärt.
Unabhängig vom Schenkungsrecht kann auch der Zoll teuer werden. Wer 10.000 Euro oder mehr in bar über eine EU-Außengrenze mitführt, muss das aktiv anmelden, so § 12a des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG); innerhalb der EU besteht eine Anzeigepflicht auf Befragen. Unterlassene Anzeigen gelten als Ordnungswidrigkeit und werden empfindlich geahndet. Das hat nichts mit der Schenkung selbst zu tun, betrifft aber jeden, der größere Bargeldsummen grenzüberschreitend bewegt.
Quellen: RAW-Partner, Gesetze im Internet, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
