Welche Mausefallen in Deutschland erlaubt sind – und welche nicht

Mausefallen sind klein, effektiv und fast überall erhältlich – aber juristisch und ethisch ein brisantes Thema. Denn viele Modelle fügen Tieren erhebliche Qualen zu. Was viele beim Kauf nicht wissen: Der Einsatz bestimmter Fallen kann nicht nur gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, sondern auch hohe Geldbußen nach sich ziehen. Welche Fallen erlaubt sind, welche verboten und worauf Verbraucher dringend achten sollten.

Warum Mausefallen umstritten sind

Mäuse in der Wohnung sind nicht nur lästig, sondern bergen auch konkrete Risiken – etwa durch das Annagen von Elektrokabeln, was zu lebensgefährlichen Stromschlägen führen kann. Doch der Griff zur vermeintlich „tierfreundlichen“ Falle ist oft keine Lösung. Viele handelsübliche Fallen verursachen erhebliches Leid. Die Tiere sterben oft nicht sofort, sondern langsam durch Verletzungen, Durst oder Stress. Das Tierschutzgesetz schreibt daher klare Regeln für den Einsatz vor.

Ob es überhaupt tiergerechte Mausefallen gibt, ist umstritten. Die Tierschutzorganisation Peta forderte 2024 zahlreiche Baumarkt- und Gartencenterketten auf, den Verkauf von „Nager-Schnappfallen“ einzustellen. Der Grund: Hersteller könnten keinen „schnell tötenden Genickschlag“ garantieren. Infolgedessen forderte Peta ein generelles Verbot von Mausefallen durch die Bundesregierung.

Diese Mausefallen sind laut Gesetz erlaubt

Das deutsche Tierschutzgesetz erlaubt den Einsatz von Schlagfallen – aber nur unter einer Voraussetzung: Sie müssen eine „schnelle und schmerzfreie Tötung“ gewährleisten. Andernfalls gelten sie als tierschutzwidrig.

Alternativ gibt es Lebendfallen, die nicht töten, sondern fangen. Für den Einsatz gelten jedoch klare Anforderungen: Die Fallen sollten regelmäßig – idealerweise mehrmals täglich – kontrolliert und mit Wasser sowie Futter ausgestattet werden. Wurde eine Maus gefangen, muss sie behutsam in einer geeigneten Transportbox mehrere Hundert Meter entfernt ausgesetzt werden. Noch besser ist es allerdings, Maßnahmen zur Vorbeugung zu treffen, damit Mäuse gar nicht erst ins Haus gelangen.

Welche Mausefallen verboten sind

Ein besonders grausames Beispiel sind Klebefallen, bei denen die Tiere auf einer Leimfläche festkleben. Ihr Einsatz ist in Deutschland streng untersagt. Laut § 13 Abs. 1 TierSchG gilt für Wirbeltiere ein Verwendungsverbot – ausgenommen sind lediglich Insekten. Paradox: Der Verkauf solcher Fallen bleibt weiterhin erlaubt, das Aufstellen und Verwenden der Fallen ist allerdings grundsätzlich verboten.

Außerdem sind bereits seit 1934 sogenannte „Tellereisen-Fallen“ in Deutschland verboten. Die EU untersagte ihren Einsatz zusätzlich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 aus dem Jahr 1991. Tellereisen sind Tierfallen, die ausgelegt werden, damit die zu fangenden Tiere auf den „Teller“ treten und so die Falle aktiviert wird. Die Fangbügel schnappen zu und die Zacken der Bügel bohren sich in das Bein des Tieres. Die Tiere erleiden dadurch erhebliche Schmerzen über einen längeren Zeitraum hinweg, bevor sie sich losreißen können oder sterben.

Verstöße können teuer werden

Die Anwendung verbotener Fallen hat ernste rechtliche Konsequenzen. Mäuse in Klebefallen erleiden oft über Stunden starke Schmerzen, verletzen sich beim Versuch zu entkommen oder sterben an Entkräftung. Solche Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können laut mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Wird einem Tier ohne „vernünftigen Grund“ erhebliche Schmerzen zugefügt oder es getötet, greift § 17 TierSchG: Hier drohen sogar bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Zusätzlich sind Sanktionen nach dem Bundesjagdgesetz (bis zu 5000 Euro) und der Bundesartenschutzverordnung (bis zu 10.000 Euro) möglich.

Auch bei den Tellerfallen drohen empfindliche Strafen: Allein das Aufstellen solcher Fallen kann laut § 18 TierSchG mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Kommt es zu Tierleid oder einem Todesfall, greifen § 17 TierSchG sowie § 71 BNatSchG – dann sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich. Ergänzend drohen Strafen nach dem Bundesjagdgesetz (bis zu 5000 Euro) und dem Bundesnaturschutzgesetz mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro.

Fazit: Was erlaubt ist – und was nicht

Mausefallen sind rechtlich streng reguliert – und das aus gutem Grund. Während Schlag- und Lebendfallen unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind, gelten Klebefallen und Tellereisen als tierschutzwidrig und dürfen nicht verwendet werden. Auch wenn deren Verkauf nicht strafbar ist, drohen beim Einsatz hohe Strafen. Wirklich tierfreundlich ist allerdings keine Falle – nicht einmal die Lebendfalle. Am besten ist es, Vorkehrungen zu treffen, um Mäusen den Zugang zur Wohnung von vornherein zu verwehren.

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